UVV - Unfallverhütungsvorschriften

Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen und Maschinen gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201)

Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen und Maschinen gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201)


Nach § 10 der BetrSichV hat der Unternehmer sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme, sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden.
Darüber hinaus unterliegen Arbeitsmittel einer regelmäßigen Prüfung durch eine befähigte Person.


Gerne übernehmen wir für Ihre Arbeitsmittel die jährlich wiederkehrenden UVV(Unfallverhütungsvorschriften) Prüfungen, sowie die Terminüberwachung mit Erinnerungsservice.

Prüfung von gewerblich genutzten Fahrzeugen

Fahrzeuge müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal
jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft
werden.

Prüfung von Flurförderzeugen

Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen müssen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Prüfung von Hubarbeitsbühnen und Hebebühnen

Hubarbeitsbühnen und Hebebühnen müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

Prüfung von persönlicher Schutzausrüstung - PSA

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

Prüfung von kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore

Der Unternehmer hat dafür sorge zu tragen, dass kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

Prüfung von Regalen, Lagereinrichtungen und Lagergeräten

Regale, Lagereinrichtungen und Lagergeräte müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

Prüfung von Containern, Kipp- und Absetzbehältern

Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.
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